Prüfungspflicht für die Anpassung
Der Arbeitgeber muss alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung prüfen und hierüber nach billigem Ermessen entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder aber der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum.
Die Pflicht für die Prüfung der Anpassung entfällt, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens ein Prozent anzupassen, die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder über eine Pensionskasse durchgeführt wird, dabei ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Bezug auf den festgesetzten Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird oder eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde. Es gibt auch die Altersvorsorge Pensionsfonds mit Unternehmen die ähnlich von Versicherungen sind.
Wenn laufende Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen sind (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
Eine Anpassung gilt dann als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht frist gemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen nach den vorgegebenen Mindestsätzen anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile zur Anpassung zu verwenden. Solche Unternehmen nutzen sicherlich den Online Backup Service, damit keine Daten verloren gehen.
Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
Die Lebensversicherung als private Altersvorsorge verwenden ist eine gute Idee, solange man sich über die Vor- und Nachteile informiert hat.
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