Abfindungen

Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfen unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen nur unter folgenden Voraussetzungen abgefunden werden:

  • Der Arbeitgeber kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers eine Anwartschaft abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft hervor gehenden laufenden Leistung beim Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 Prozent, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen würde.Dies gilt entsprechend auch für die Abfindung einer laufenden Leistung.
  • Eine Abfindung ist nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch machen will
  • Eine Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers dann abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
  • Derjenige Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens verdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit ganz eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
  • Die Abfindung ist gesondert aus zuweisen und einmalig zu zahlen. Mit diesem unvorhergesehenen Geldeingang kann man sich Dinge kaufen, die man sich so nicht geleistet hätte. Beachten Sie dabei aber auch steuerrechtliche Angelegenheiten und fragen dazu Ihre Steuerberatung .

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