Die vermögenswirksame Leistung und in neuer Form:
Die „Altersvorsorgewirksame Leistung”
Eine vermögenswirksame Leistung ist eine tarifvertraglich oder per Arbeitsvertrag vereinbarte Geldleistung durch den Arbeitgeber. Die VWL wird direkt vom Arbeitgeber auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto (kein Tagesgeldkonto) überwiesen. Je nach Vertrag muss bzw. kann der Arbeitnehmer selbst etwas hinzuzahlen.
Auch dies ist eine Leistung, die, wenn sie nicht nur zum Aufbau von Kapital zur Verwendung während der Zeit der Erwerbstätigkeit dient, zu den betrieblichen Altersversorgungen gezählt werden kann, bzw. nach neuen tarifvertraglichen Bestimmungen so und anders nur noch zum Aufbau einer Altersversorgung genutzt werden kann..
Nach dem „Fünften Vermögensbildungsgesetz „wird die vermögenswirksame Leistung durch eine Arbeitnehmersparzulage vom Staat gefördert. Die förderungsfähigen, langfristigen Sparformen sind vom Gesetzgeber in der Form vorgegeben.
Die vermögenswirksamen Leistungen sind arbeitsrechtlich gesehen ein Bestandteil des Lohns oder des Gehalts. Sie gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit und sind Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) sowohl im Sinne der Sozialversicherung als auch des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.
Die Anlageformen sind vielfältig. Man kann diese Leistungen unter anderem in einen Banksparplan, einen Bausparvertrag, einen Fondssparplan oder eine Lebensversicherung einzahlen, oder sie auch zur (Erweiterung) der betrieblichen Altersvorsorge verwenden.
Welche der vielen möglichen Anlageformen der einzelne wählt, hängt sowohl vom angestrebten Ziel als auch der zu erzielenden Rendite (damit aber auch mit dem Risioko der Anlage) ab.
Reicht der nach Abzug der vermögenswirksamen Leistung verbleibende Arbeitslohn zur Deckung der einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen.
Zum Beispiel gilt seit 1. Oktober 2006 gilt in der Metall- und Elektroindustrie der Tarifvertrag „Altersvorsorgewirksame Leistungen“. Dieser löst den bisherigen Tarifvertrag zu den vermögenswirksamen Leistungen ab.
Gefördert wird damit nicht mehr das generelle Sparen (Vermögensbildung), sondern der gezielte Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge. Für eine Übergangszeit bestehen beide Formen parallel. Danach können die tariflichen Leistungen nur noch zur Altersvorsorge eingesetzt werden.
Auch die Tarifvertragsparteien der Chemieindustrie haben ebenfalls eine Ablösung bzw. Änderung vereinbart.