Alle Familien oder Alleinstehende mit Kindern und geringem oder durchschnittlichem Einkommen sind in der Regel gut beraten, einen Durchführungsweg zu wählen, der die so genannte Zulagenförderung zulässt, also die Direktversicherung, die Pensionskasse oder den Pensionsfonds (Nettoentgeltumwandlung).

Dabei gilt es aber zu beachten, dass die „betriebliche Riester-Rente” aus bereits verbeitragtem Einkommen (Beiträge zu den gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen) bezahlt wird und dennoch während der späteren Rentenzahlung wiederum Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Diese Gefahr besteht bei der Bruttoentgeltumwandlung derzeit nicht.
Bei der Entscheidung für die Bruttoentgeltumwandlung ist folgendes zu bedenken:

Der nicht erwerbstätige Ehepartner hat keinen Anspruch auf Förderung, wenn der erwerbstätige Ehegatte für seine betriebliche Altersversorgung allein die Förderung über Steuer- und Beitragsfreiheit wählt. Auch die Kinderzulage entfällt dann.

Bei der Bruttoentgeltumwandlung und der pauschal versteuerten Entgeltumwandlung (bei bis Ende 2004 abgeschlossenen Verträgen) ist im Rentenalter auch eine Kapitalabfindung möglich (das gilt nicht für Pensionsfonds).

Bei der Entscheidung für eine Bruttoentgeltumwandlung gilt auch zu berücksichtigen, dass eingesparte Sozialversicherungsbeiträge auch Auswirkungen auf die spätere Rente haben. Das heißt, wer weniger Beiträge zahlt, bekommt auch weniger Rente. Das gilt für alle Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 63.600 Euro jährlich in den alten und 54.000 Euro jährlich in den neuen Bundesländern.

Die Wahl des Förderweges ist keine endgültige Entscheidung. Durch Änderung des Einkommens, durch Heirat oder Kinder kann ein anderer Weg günstiger werden. In den meisten Tarifverträgen ist ein Wechsel zum Ende jedes Jahres möglich.

Für Alleinerziehende entscheidet die Höhe des Verdienstes und die Anzahl der Kinder, ob sich die Netto- oder Bruttoentgeltumwandlung mehr lohnt.

Zum Beispiel: eine alleinerziehende Mutter mit einem Einkommen von 15.000 Euro und einem Kind, spart vier Prozent ihres Einkommens. Unterm Strich ist für sie die Zulagenförderung (Nettoentgeltumwandlung) günstiger.

Wenn Familien mit nur einem Einkommen den Weg über die Zulagen-Förderung (Nettoentgeltumwandlung) wählen, kann auch der nicht erwerbstätige Ehegatte unter Umständen die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge für sich nutzen. Pensionskassen bieten für die Angehörigen ihrer Mitglieder häufig besondere Gruppentarife an, die als ergänzende private Altersvorsorge anerkannt und auch förderfähig sind.

Solche Gruppenversicherungsverträge sind auch bei Lebensversicherern möglich. Über diese Gruppenverträge kann der nicht erwerbstätige Ehepartner seinen förderfähigen Vertrag abschließen und die Förderung erhalten. Solche Angebote bieten im Vergleich zu individuellen (privaten) Altersvorsorgeverträgen meist günstigere Konditionen. Hinzu kommt die einfache Abwicklung der Altersvorsorge für die ganze Familie. Den größten Teil der Verwaltung übernimmt auch hier der Arbeitgeber zusammen mit dem Träger der betrieblichen Altersversorgung.

Gibt es dieses Angebot über den Betrieb nicht, muss der nicht erwerbstätige Ehepartner einen eigenen Vertrag bei einem privaten Anbieter (Bank, Versicherung oder Investmentgesellschaft) abschließen, um die Förderung zu bekommen.