• Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist eine Versorgungseinrichtung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung, die rechtsfähig ist und die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Die Unterstützungskasse stellt stets ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt dar und kann in Form einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung organisiert sein.

Die Unterstützungskasse ist für die betriebliche Altersversorgung einer der fünf Durchführungswege die es in Deutschland gibt.

Die Unterstützungskasse gewährt formal keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen.

Faktisch ist dies für den berechtigten Arbeitnehmer aber nicht relevant, da im BetrAVG geregelt ist, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einsteht, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (die so genannte Subsidiärhaftung des Arbeitgebers). Bei Insolvenz des Arbeitgebers werden die Betriebsrenten grundsätzlich durch den Pensionssicherungsverein gezahlt, da eine gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht bei diesem besteht.

Die vom Arbeitgeber zugesagte Versorgungsleistung finanziert er über Zuwendungen an die Unterstützungskasse. Diese Zuwendungen können, in den Grenzen des Einkommensteuergesetzes, als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Unterschieden wird dabei in die reservepolsterfinanzierte Unterstützungskasse und die rückgedeckte Unterstützungskasse.

Bei reservepolsterfinanzierten Unterstützungskasse wird für den Versorgungsfall durch die Unterstützungskasse ein Kapital angespart, das für den größten Teil der Anwartschaftszeit des Versorgungsberechtigten wegen der starken Einschränkungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Zuwendungen allerdings regelmäßig viel zu gering ist (Unterdeckung). Bei rückgedeckten Unterstützungskasse werden die biometrischen Risiken (vorzeitiger Versorgungsfall durch Invalidität oder Tod des Versorgungsberechtigten) der Versorgungszusage ganz oder teilweise auf ein Versicherungsunternehmen ausgelagert.

Da eine Unterstützungskasse auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, unterliegt sie nicht der Versicherungsaufsicht und ist in der Entscheidung über die Art der Anlage ihres Vermögens „frei”. Ein gängiges Modell der Kapitalanlage ist die Investition des Kapitals beim Trägerunternehmen.

Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Kapitalwert aus der Unterstützungskasse nicht ohne weiteres auf andere Kassen übertragen werden, denn dies wäre steuerschädlich Es ist nur dann möglich, wenn der neue Arbeitgeber Mitglied derselben Unterstützungskasse ist oder wird.

In den letzten Jahren tritt jedoch die Ausfinanzierung von Versorgungsverpflichtungen in den Vordergrund, so dass besonders durch die rechtlich fundierte Möglichkeit der Entgeltumwandlung verstärkt rückgedeckte Unterstützungskassen eingerichtet werden. Dabei leitet die Unterstützungskasse die Zuwendung (nach Abzug von Gebühren) an ein Versicherungsunternehmen weiter. Dabei wird aber die Auswahl der möglichen Tarife durch die Steuergesetzgebung stark eingeschränkt. Wichtigster Punkt ist, dass die Dotierung gleich bleibend oder steigend sein muss.

Bei einer Unterstützungskasse bleibt der Versorgungsaufwand für den Arbeitnehmer ohne Obergrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei (das gilt nur für die Arbeitgeberfinanzierung).

Für den vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungsaufwand ist die Beitragsfreiheit seit 2002 begrenzt (die Beitragsfreiheit beträgt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung). Daher ist es sehr wichtig schon früh mit dem Sparen auf einem Tagesgeldkonto zu beginnen.

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