• Pensionskasse

Die Pensionskasse ist allgemein gesehen eine Institution mit dem Zweck der Altersvorsorge;

in Deutschland ist sie eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung (also ein Versicherungsunternehmen). Sie kann dabei Teil einer Versicherungseinrichtung sein. Sie schuldet stets gegen Zahlung von Beiträgen die Vorsorgeleistungen und trägt somit gewisse Vorsorgerisiken.

Die abgedeckten Risiken sind (je nach Ausprägung der Pensionskasse unterschiedlich gewichtet) die Risiken Invalidität, Alter und Tod. Der Vorsorgungsberechtigte hat einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse.

Die Pensionskasse ist ein Lebensversicherungsunternehmen. Sie wird meist in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben. In der Pensionskasse sind Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder auch beide Gruppen gleichzeitig Mitglieder und leisten Beiträge für sich selbst bzw. für die Begünstigsten.

Für Pensionskassen gelten zum Teil andere Bestimmungen als für allgemeine Lebensversicherungsunternehmen.

Durch die Förderung der betrieblichen Altersversorgung über das Betriebsrentengesetz haben immer mehr Versicherungsunternehmen Pensionskassen gegründet, die nicht als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gestaltet sind und bei denen daher der Arbeitgeber nicht Mitglied werden kann. Zum 01.01.2006 wurden die Pensionskassen durch Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes dereguliert und unterliegen seit dem weitestgehend den gleichen Anforderungen an Rechnungszins und Kalkulation wie normale Lebensversicherungsunternehmen. Auf Antrag gemäß des VAG kann jedoch der Zustand der Regulierung wieder hergestellt werden, dies bietet eine Möglichkeit, die viele der bereits vor dem Jahr 2006 existierenden „Alt”-Pensionskassen auch genutzt haben.

Es gibt sowohl umlagefinanzierte als auch kapitalgedeckte Pensionskassen.

Wenn ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer Beiträge an eine Pensionskasse zahlt, gehören diese Beiträge grundsätzlich zum Arbeitslohn, sind aber bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei.

Alle späteren Versorgungsleistungen unterliegen in voller Höhe der Besteuerung (die so genannte nachgelagerte Besteuerung). Der steuerfreie Betrag kann um weitere 1.800 Euro aufgestockt werden (dies gilt nur für Direktversicherungen), wenn keine Beiträge nach pauschal versteuert wurden.

Beiträge zur Pensionskasse, die aus individuell versteuertem und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegtem Einkommen aufgebracht werden, können im Rahmen des EStG als Sonderausgaben abgezogen oder durch eine Altersvorsorgezulage gefördert werden. In diesem Fall unterliegen die späteren Versorgungsleistungen aber in voller Höhe der Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung).

Pensionskassen sind nicht über den Pensionssicherungsverein oder „Protektor” abgesichert. Sie unterliegen aber der Versicherungsaufsicht.