Direktversicherung
Hinweis:

Als Direktversicherung wird oft auch eine Versicherung bezeichnet, die man nicht über einen Außendienst abschließt, sondern im Direktvertrieb, z.B. über das Internet. Diese Begriffsdeutung ist hier nicht gemeint!

Eine Direktversicherung ist nach dem deutschen Steuerrecht eigentlich ein Lebensversicherungsvertrag, in der Form, dass diesen der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben eines Arbeitnehmers (Versicherter) bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer abgeschlossen hat. Bezugsberechtigt sind sowohl der Arbeitnehmer als auch seine Hinterbliebenen.

Zu den Direktversicherungen gehören aber auch Unfallzusatzversicherungen und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, die im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung abgeschlossen werden, sowie Berufsunfähigkeitsversicherungen und Unfallversicherungen mit Anspruch des Arbeitnehmers auf Beitragsrückgewähr.

Die Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung gehören zum lohnsteuerlichen Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber im Versicherungsvertrag den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen für die Leistungen als bezugsberechtigt bestimmt hat.

Die Lohnsteuer für Beiträge zu einer Direktversicherung kann der Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 20% berechnen, wenn die Beiträge auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurde. Maßgeblich ist dabei das Datum der Erstzusage.

Bei einer Übertragung der Direktversicherung auf Grund eines Arbeitgeberwechsels kann der neue Arbeitgeber von dieser Regelung auch dann Gebrauch machen, wenn die Übertragung erst nach dem Stichtag erfolgte .

Außerdem entfallen zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge, wenn die Beiträge zur Direktversicherung aus einer Sonderzahlung (z.B. Urlaubs-/Weihnachtsgeld) bezahlt werden. Eine solche Lohnsteuerpauschalierung ist aber nur im ersten Dienstverhältnis zulässig. Pauschal besteuert werden können Direktversicherungsbeiträge bis zu 1.752 Euro, bei Gruppenverträgen bis zu 2.148 Euro jährlich je Arbeitnehmer. Die späteren Rentenzahlungen sind beim Arbeitnehmer als sonstige Einkünfte, aber nur mit dem Ertragsanteil, zu versteuern.

Durch das Alterseinkünftegesetz sind nunmehr Beiträge des Arbeitgebers (dazu gehören auch Beiträge aus einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers) aus dem ersten Dienstverhältnis für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorge steuerfrei, wenn eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist und soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um 1.800 Euro, wenn die Beiträge auf Grund von einer Versorgungszusage geleistet werden, die erst nach dem 31.12.2004 erteilt worden ist. Die späteren Rentenzahlungen sind in diesem Fall in voller Höhe als sonstige Einkünfte zu versteuern.

Werden die Versicherungsbeiträge dagegen individuell nach Lohnsteuerkarte versteuert, ist eine anschließende Kapitalauszahlung steuerfrei und die eventuellen Rentenzahlungen werden dann ebenfalls nur mit dem Ertragsanteil besteuert.

Seit dem 01.01.2004 sind bei Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und der gesetzlichen Pflegeversicherung aus der Ablaufleistung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen, auch wenn die Versicherungsbeiträge bereits während der Einzahlung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterworfen waren (Doppelverbeitragung). Bei privat Kranken- und Pflegeversicherten entfällt jedoch diese Beitragspflicht.

Außerdem kann man normalbesteuerte Beiträge noch durch die Altersvorsorgezulage fördern lassen. Die späteren Rentenzahlungen sind dann in voller Höhe als sonstige Einkünfte zu versteuern. Werden die Beiträge in die Direktversicherung mit 20% pauschal besteuert oder sind sie steuerfrei gestellt, kommt eine Altersvorsorgezulage nicht mehr in Betracht.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung zu ermöglichen. Über die Art des Durchführungsweges und des Anbieters entscheidet jedoch der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat lediglich die Möglichkeit, einen Versicherer seiner

Im Gegensatz zu einer “normalen” Lebensversicherung kann man eine Direktversicherung nicht vorzeitig kündigen. Wechselt man den Arbeitgeber, dann gibt es vier Möglichkeiten,

  • der neue Arbeitgeber übernimmt den Versicherungsvertrag.
  • der neue Arbeitgeber lässt das Deckungskapital des bestehenden Vertrags auf einen neuen Vertrag “seines” Anbieters übertragen.
  • der Arbeitnehmer tritt als Versicherungsnehmer in den Vertrag ein und zahlt die Beiträge “privat” weiter.
  • die Versicherung wird beitragsfrei gestellt mit entsprechend geringeren Leistungen, die weiterhin dem Arbeitnehmer zustehen.

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