Die „Eichel-Rente”

Hier handelt es sich um einen Betriebsrentenvertrag oder eben die betriebliche Altersvorsorge.

Wie auch bei der „Rürup-Rente” ist hier die steuerliche Förderung ausschlaggebend, da Zuschüsse wie bei der „Riester-Rente” nicht gezahlt werden. Arbeitnehmer können Beiträge in ein Betriebsrentensparvertrag einzahlen. Sämtliche Beiträge sind steuerfrei.

Die Beiträge muss der Arbeitnehmer nicht aus seinem bereits versteuerten Nettoeinkommen zahlen. Sie werden per Gehaltsumwandlung geleistet: Der Arbeitgeber führt gleich einen Teil des unversteuerten Bruttolohns in die Betriebsrente ab. Jeder Arbeitgeber muss eine solche Betriebsrente anbieten, wenn ein Arbeitnehmer dies wünscht.

Die Grenze, bis zu der das Bruttoeinkommen steuerfrei in eine Betriebsrente umgewandelt werden kann, liegt bei 4 % der Rentenbeitragsbemessungsgrenze (Derzeit liegt diese bei 2.544 Euro).
Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge sind auch sozialabgabenfrei.

Ursprünglich war die Befreiung von den Sozialabgaben bis 2008 befristet. Inzwischen wurde die Regelung unbefristet verlängert.

Zusätzlich zu den 4 Prozent der Rentenbeitragsbemessungsgrenze können pauschal 1.800 Euro steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden.

Die Befreiung von der Sozialabgabenpflicht gilt für die zusätzlichen 1.800 Euro jedoch nicht.

Procenta GmbH - Ronold Denk