Finanzierungsformen

Je nachdem, wer die Beiträge bezahlt, spricht man von einer Arbeitgeber- oder einer Arbeitnehmer finanzierten Versorgung. Mischformen sind hierbei oft üblich.

Heutzutage ist die am häufigsten anzutreffende Finanzierung die Entgeltumwandlung. Hierbei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Einkommens zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da die Entgeltumwandlung steuerliche Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt, ist diese Variante für mittlere und höhere Einkommen normalerweise sehr vorteilhaft.

Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ist allerdings dem so genannten Tarifvorrang untergeordnet. Beschäftigte, für die ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag gilt, können ihren Tariflohn nur umwandeln, wenn der Tarifvertrag das ausdrücklich vorsieht. Zum Beispiel waren Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes lange Zeit von der Möglichkeit zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen.

Wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse erfolgt, so können die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse bis zu einer Grenze Gewinn mindernd berücksichtigt werden.

Ein ähnliches Vorgehen kommt bei Direktzusagen zum Tragen. Die Pensionszusagen können mit ihrem Teilwert in die Bilanz eingehen und den Gewinn mindern. Allerdings ist der hierbei zu verwendende Zinssatz von zur Zeit 6 % sehr hoch, so dass sich dieses Verfahren bei den Arbeitgebern keiner großen Beliebtheit erfreut.

Alle mittelbaren Durchführungswege finanzieren sich aus den Beiträgen vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Es kann das Kapitaldeckungsverfahren oder das Umlageverfahren verwendet werden. Beim so genannten Kapitaldeckungsverfahren sind die Beiträge und deren Erträge eindeutig einem Leistungsanwärter zugeordnet, während beim so genannten Umlageverfahren die Beiträge und Erträge zur Bedarfsdeckung aller Leistungsanwärter verwendet werden.

In letzter Zeit erfolgt zunehmend eine Umstellung auf Kapital gedeckte Vorsorge, da beim Umlageverfahren durch eine Veränderung des Verhältnisses von Leistungsempfängern zu Beitragszahlern die Belastung der Träger stark steigen kann. Diese Gelder können vom Unternehmen nicht als Sicherheit für einen Kredit oder eine andere Finanzierung verpfändet werden.

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