Steuerliche Förderung
Steuerliche Vergünstigungen erhöhen die Attraktivität der betriebliche Altersvorsorge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Hierzu auch
- § 3 Nr. 62 EStG für Direktversicherungen und berufsständische Versorgungswerke oder für öffentlich-rechtliche Versorgungswerke,
- § 3 Nr. 63 EStG für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen,
- § 4d EStG für Unterstützungskassen,
- § 4e EStG für Pensionsfonds,
- § 6a EStG für Direktzusagen,
- § 10a und Abschnitt XI EStG für bestimmte Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen,
- § 40b EStG für Pensionskassen.
Das politisches Ziel ist der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, das bedeutet, die Beiträge zur betriebliche Altersvorsorge sind steuerfrei oder mindern das zu versteuernde Einkommen, dafür müssen die späteren Versorgungsleistungen in voller Höhe versteuert werden.
Problematisch aus Sicht der betrieblichen Altersversorgung sind dabei die „Riester-Renten”. Die Beiträge bleiben zwar bis zu einer gewissen Höhe frei von Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Beiträge aber weiter an. Da die spätere Riester-Rente zwar einkommensteuerfrei, aber Sozialabgaben pflichtig ist, findet eine Doppelbelastung statt.
Dadurch verliert eine Riester-Rente gegenüber privaten geförderten Altersvorsorgeverträgen an Attraktivität. Bei privaten Altersvorsorgeverträgen entfällt im Gegensatz die Sozialabgabenpflicht.