Tariföffnungsklausel und Geltungsbereich
Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist. Im übrigen kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch den Tarifvertrag vorgesehen oder durch den Tarifvertrag zugelassen ist.
Für tarifliche Gehaltsbestandteile muss eine Entgeltumwandlung durch den jeweils geltenden Tarifvertrag zugelassen sein; Fachleute nennen das den so genannten “Tarifvorbehalt”.
Der Tarifvertrag kann auch einen Zugang zu einem betrieblichen Versorgungswerk bieten.
Bislang sind in zahlreichen Branchen Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Deshalb dürfte inzwischen den meisten förderberechtigten Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber ein Angebot zur Entgeltumwandlung vorliegen.
Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung können z.B. folgende Elemente enthalten:
- Die schon bisher von vielen Arbeitgebern gezahlten vermögenswirksamen Leistungen fließen künftig in die betriebliche Altersversorgung.
- Der Arbeitgeber zahlt Zuschüsse zu den Beiträgen des Arbeitnehmers, wie dies beispielsweise im Tarifvertrag der Chemiebranche geregelt ist.
- Die Arbeitnehmer verzichten auf dem Weg der Entgeltumwandlung auf Teile ihres Weihnachts- oder Urlaubsgelds, wie dies zum Beispiel in der Metall- und Elektroindustrie vorgesehen ist.
Arbeitnehmer sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich.
Die Bestimmungen gelten auch für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind.
Arbeitnehmer sind sie, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.