Übertragung

Eine unverfallbare Anwartschaft und laufende Leistungen dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen übertragen werden:

  • Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer die Zusage für die betriebliche Altersversorgung vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder aber der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung, der so genannte Übertragungswert, auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser dann eine wertgleiche Zusage erteilt. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
  • Der Arbeitnehmer kann binnen eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass dieser den Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
  • Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn der ehemalige Arbeitgeber die Versicherungsform als Lösung gewählt hat oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat.
  • Der neue Arbeitgeber ist dann verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und diese über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen.
  • Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
  • Wenn die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Lebensversicherungsunternehmen ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers oder des Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend verwendet werden.
  • Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der entsprechend den gesetzlichen Regelungen bemessenen, künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung. Bei der Berechnung des Barwerts sind sowohl die Rechnungsgrundlagen als auch die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend.
  • Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
  • Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

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