Unverfallbarkeit
Wenn ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls (Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität) aus dem Unternehmen ausscheidet, bleibt ihm eine Anwartschaft auf seine betriebliche Altersversorgung erhalten, wenn die gesetzlichen so genannten Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind.
Seit dem Jahr 2001 gelten folgende Fristen: Bei einer Entgeltumwandlung sind die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen sofort erfüllt, bei einer vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersversorgung dann, wenn der Arbeitnehmer bei seinem Austritt das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage für die betriebliche Altersversorgung mindestens fünf Jahre bestanden hat. Für vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber finanzierte Zusagen, die vor dem Jahr 2001 erteilt wurden, gilt die Formel: Alter 35 / Zusagedauer 10 Jahre, oder Alter 35 / Zusagedauer 3 Jahre / Betriebszugehörigkeit 12 Jahre.
Mit dem Ablauf des 31.12.2005 sind aber auch alle Zusagen, die vor dem Jahr 2001 erteilt wurden, gesetzlich unverfallbar, wenn sie mindestens fünf Jahre bestanden haben und der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die Höhe der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft errechnet sich entweder anteilig oder aus dem aus den Beiträgen gebildeten Vermögen (dem Deckungskapital).
Unabhängig von den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch eine frühere vertragliche Unverfallbarkeit vereinbart werden.
Die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften und die laufenden Leistungen von Arbeitnehmern sind bei der Direktzusage, der Unterstützungskasse und dem Pensionsfonds über den so genannten Pensionssicherungsverein innerhalb bestimmter Grenzen gegen Verlust durch Insolvenz geschützt.
Die Höchstgrenze dieser Insolvenzsicherung beträgt im Jahr2006 für die laufenden Renten 7.350 Euro im Monat und 889.000 Euro bei den Einmalkapitalleistungen. Für alle Inhaber von verfallbaren Versorgungsanwartschaften oder für Nicht-Arbeitnehmer (z.B. Organ-mitglieder von Kapitalgesellschaften, beispielsweise Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften) bieten sich stattdessen oder auch zusätzlich Insolvenzsicherungs-möglichkeiten über die Verpfändung von Rückdeckungsversicherungsverträgen oder die so genannte „Contractual Trust Arrangements”, kurz CTA genannt, an.