Vorzeitige Leistungen

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen, aber erst nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren.

Fällt aber die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg oder wird sie auf einen Teilbetrag beschränkt, so können auch die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt oder eventuell beschränkt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist außerdem generell verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder einer sonstigen Erwerbstätigkeit, die zu einem Wegfall oder zu einer Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt, dem leistenden Arbeitgeber oder einem anderen, zuständigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.